Grundsätzlich richten sie sich nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die gesetzlichen Regelungen sehen eine Bestimmung der Gebühren nach dem Wert der Angelegenheit vor.
In geeigneten Fällen kann für die anwaltliche Tätigkeit auch ein Pauschalhonorar oder ein Honorar nach Zeitaufwand vereinbart werden. Insbesondere bei laufender Beratung kommt eine monatliche Pauschalvergütung in Frage.
Nebenkosten, Auslagen und Umsatzsteuer treten jeweils hinzu.
Die gesetzlichen Regelungen und unsere Abrechnungsgrundsätze erläutern wir Ihnen gern.
Prozesskostenhilfe:
Wir werden bei Gericht ein Gesuch einreichen, Ihnen für das beabsichtigte Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.
PKH kann in der Weise bewilligt werden, dass die für unsere Tätigkeit und die das Verfahren betreffenden Kosten vollständig von der Staatskasse getragen werden. Es kann aber auch sein, dass zwar Prozesskostenhilfe bewilligt wird, aber die eben genannten Kosten in Raten von Ihnen ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen.
Beachten Sie, dass Prozesskostenhilfe nur für ein gerichtliches Verfahren bewilligt werden kann. Soweit wir also neben einem solchen auch außergerichtlich für Sie tätig werden, müssen wir Ihnen die insoweit entstehenden Kosten in Rechnung stellen.
Beachten Sie ferner, dass bei negativem Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens die Kosten des Gegenanwalts und die Parteiauslagen des Gegners ganz oder teilweise -- je nach Kostenverteilung im Urteil -- von Ihnen getragen werden müssen, da solche Kosten ebenfalls nicht von der PKH umfasst sind.
Wir werden Ihnen ein Formular, das wir vollständig ausgefüllt und von Ihnen unterschrieben dem Prozesskostenhilfegesuch beifügen müssen, übergeben. Im Folgenden stellen wir zusammen, welche Angaben Sie u.a.
in dieser Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
machen und welche Nachweise Sie entsprechend Ihren Angaben beifügen müssen.





